Gesetzgebung in Bezug auf die Spende
Die spanische Verfassung verteidigt das Recht, Kinder zu haben. In diesem Sinne ist die Keimzellenspende ein Mittel, das es aus pathologischen oder anderen, nicht behandelbaren Gründen steril gewordenen Frauen ermöglicht, Kinder zu haben. So steht diesen Frauen, die sonst ausschließlich durch eine Adoption ihren Kinderwunsch hätten erfüllen können, eine Lösung zur Verfügung.
Bei der Eizellenspende handelt es sich also um ein gesetzlich geregeltes Verfahren. Zwei grundlegende Gesetzestexte widmen sich diesem Vorgang:
Das Gesetz 14/2006 über die Behandlungsmethoden zur künstlichen Befruchtung liefert den rechtlichen Rahmen für die Regelung der medizinischen Möglichkeiten, die Sterilität oder die Fruchtbarkeitsprobleme eines Paares zu behandeln. Die Bestimmungen beziehen sich sowohl auf ethische als auch auf rechtliche Aspekte.
Bei dem Königliche Dekret 412/ 1996 handelt es sich um eine detaillierte Weiterentwicklung des o.g. Gesetzes. Hier werden alle Aspekte in Bezug auf die Spende weiblicher Keimzellen (der Eizellen) behandelt.
Zusammengefasst legen beide Texte fest, dass es sich bei der Spende von Keimzellen (Eizellen und Samen) zu den gesetzlich geregelten Zwecken (in diesem Fall, um einer unfruchtbaren Frau zu Kindern zu verhelfen) um einen kostenfreien, formellen und vertraulichen Vertrag zwischen dem Spender/der Spenderin und dem Behandlungszentrum handelt. Der Vertrag wird schriftlich festgehalten. Darüber hinaus bestimmt das Gesetz, dass die Spende in keinem Fall auf gewinnbringende Art oder in Form eines Handels erfolgen darf, und legt die gesundheitlichen Untersuchungen und Kontrollen fest, denen sich Spender und Empfänger zur Überprüfung ihres Gesundheitszustandes unterziehen müssen. Sowohl die Eizellen- als auch die Samenspende muss laut Gesetz anonym, kostenfrei und freiwillig erfolgen.
Die Auswahl der Spenderin unterliegt laut Paragraph 6. 5 der Verantwortung der behandelnden Ärzte. Diese müssen garantieren, dass die Spenderin die höchsten phenotypischen und immunologischen Ähnlichkeiten aufweist und möglichst kompatibel mit der die Spende empfangenden Frau und deren familiärem Umfeld ist.
Spenderin
Die Eizellen spendende Frau muss zwischen 18 und 35 Jahre alt, voll handlungsfähig und guter psychischer und physischer Gesundheit sein. Die Spende wird auf der Basis eines schriftlichen Vertrags durchgeführt, nachdem die Spenderin umfassend über den gesamten Vorgang aufgeklärt wurde. Darüber hinaus muss die Spende freiwillig und ohne jegliche Art von Nötigung oder Irreführung erfolgen. Nicht zuletzt muss absolute Vertraulichkeit gewährleistet sein. Sämtliche Informationen werden streng vertraulich behandelt und aufbewahrt.
Im Grunde ist die Anzahl der Spenden nicht begrenzt. Die Anzahl der von ein und derselben Spenderin stammenden geborenen Kinder (einschließlich ihrer eigenen) wurde jedoch auf sechs beschränkt.
Empfängerin
Frauen, die in Spanien im Rahmen einer Behandlung zur künstlichen Befruchtung Eizellen empfangen, müssen mindestens 18 Jahre alt und voll handlungsfähig sein (Spanisches Gesetzbuch, Paragraph 6. 1). Eine Altersobergrenze existiert nicht. Nichtsdestotrotz müssen Frauen ab einem bestimmten Alter laut Paragraph 6. 2 über die möglichen durch unangemessenes Alter hervorgerufenen Risiken für die Schwangerschaft und das Kind aufgeklärt werden.
Das spanische Gesetz fordert keine Vorlage einer Heiratsurkunde oder des Nachweises einer eingetragenen Partnerschaft. Ist die Frau jedoch verheiratet, ist die Zustimmung des Ehemanns erforderlich. Diejenigen, die sich der Behandlung unterziehen möchten, dürfen in keinem Fall mit einer dritten Person verheiratet sein. Sollte dies dennoch der Fall sein, muss diese dritte Person in der Klinik oder bei einem Notar die Zustimmung unterschreiben.