Zusammenfassung der spanischen Gesetzgebung hinsichtlich der Gametenspende Empfängerin In Spanien kann jede voll geschäftsfähige Frau über 18 Jahren Empfängerin oder Nutzerin der durch das Gesetz geregelten reproduktionsmedizinischen Techniken sein, sofern sie ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat. Die Frau kann unabhängig von ihrem Familienstand oder ihrer sexuellen Neigung Nutzerin oder Empfängerin dieser Techniken sein (Art. 6.1). Sollte die Frau verheiratet sein, so ist zudem die Zustimmung des Ehemanns erforderlich, es sei denn, die Ehepartner leben in Trennung und können dies beweisen (Art. 6.3). Spenderin Die Auswahl der Spenderin obliegt gemäß Art. 6.4 dem Ärzteteam. In keinem Fall darf die Spenderin nach Wunsch der Patienten ausgewählt werden. Es muss eine größtmögliche phänotypische und immunologische Ähnlichkeit zwischen der Spenderin und der Patientin gewährleistet werden, ebenso wie maximale Kompatibilitätsmöglichkeiten. Auch muss die Anonymität der Spende sichergestellt werden. Kryokonservierung Artikel 11.1 des derzeit gültigen Gesetzes 14/2006 besagt, dass das Sperma eines Mannes während der Lebenszeit des Spenders in Gametenbanken kryokonserviert werden darf. Die Verwendung von kryokonservierten Eizellen und Eierstockgewebe bedarf jedoch der vorherigen Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes. Die Präembryos, die bei einer In-vitro-Fertilisation keine Verwendung gefunden haben und die nicht während des Zyklus in den Körper der Frau transferiert wurden, können in Gametenbanken, die über eine entsprechende Genehmigung verfügen, kryokonserviert werden. Die Kryokonservierung kann so lange aufrechterhalten werden, bis die Empfängerin nach Einschätzung des zuständigen Arztes nicht mehr über die notwendigen klinischen Bedingungen für die Anwendung von reproduktionsmedizinischen Techniken verfügt. Artikel 11.4 sieht vier Einsatzmöglichkeiten für kryokonservierte Präembryos vor: die Verwendung durch die Frau selbst oder durch ihre Partnerin, die Spende zu Fortpflanzungszwecken, die Spende zu Forschungszwecken oder die Einstellung der Konservierungsmaßnahmen ohne weitere Verwendung der Embryos. Mindestens alle zwei Jahre wird die Frau oder ihr Partner, der an der Erzeugung der Embryos beteiligt war, ersucht, ihre Einverständniserklärung über die Verwendung der kryokonservierten Embryos zu erneuern oder abzuändern (Art. 11.6). |